2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2022 und den Verzicht auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: