1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. November 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q. zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Arbeitslosenkasse am 11. Januar 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2022. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 22. Oktober 2022 während 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil er am 21. Oktober 2022 zum wiederholten Mal zu einem Beratungsgespräch unentschuldigt nicht erschienen sei. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 ab.