Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.12 / ms / sc Art. 83 Urteil vom 11. August 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. November 2021 beim Regio- nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q. zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Arbeitslosenkasse am 11. Januar 2022 Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung per 1. Januar 2022. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 22. Ok- tober 2022 während 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil er am 21. Oktober 2022 zum wiederholten Mal zu einem Beratungsgespräch unentschuldigt nicht erschienen sei. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheent- scheid vom 16. Dezember 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2022 und den Verzicht auf die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 20-23) zu Recht ab dem 22. Oktober 2022 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften befolgen. Dazu gehört -3- nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Wei- sung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informa- tionsveranstaltungen teilnimmt. 2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der ver- sicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbe- grenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversiche- rung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAU- MER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Brief vom 16. September 2022 für den 21. Oktober 2022 zu einem per- sönlichen Beratungsgespräch eingeladen worden. Dabei sei er ausdrück- lich darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, an diesem Ge- spräch teilzunehmen. Indem der Beschwerdeführer nicht zum Beratungs- gespräch vom 21. Oktober 2022 erschienen sei und sich auch nicht recht- zeitig im Voraus abgemeldet habe, habe er eine Kontrollvorschrift missach- tet beziehungsweise eine Weisung des RAV R. nicht befolgt. Einen ent- schuldbaren Grund könne der Beschwerdeführer nicht vorbringen (VB 20- 22). 4. 4.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2022 zu einem persönlichen Beratungsgespräch am 21. Oktober 2022 eingeladen wurde. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, an diesem Gespräch teilzunehmen. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen werde geprüft, ob die Taggeldleis- -4- tungen gekürzt werden müssten (VB 100). Die Einladung wurde dem Be- schwerdeführer am 17. September 2022 via A-Post Plus zugestellt (VB 101-102). 4.2. Es steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer zum per- sönlichen Beratungsgespräch am 21. Oktober 2022 nicht erschienen ist. Zu prüfen ist demnach einzig, ob er einen entschuldbaren Grund (beispiels- weise Krankheit oder Unfall) vorbringen kann. 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei an einem Bewer- bungsgespräch gewesen und habe sich darauf verlassen, dass der Arbeit- geber dem RAV eine Bestätigung über seine Teilnahme am Bewerbungs- gespräch zukommen lasse. 4.3.2. Aus der E-Mail des fraglichen Arbeitgebers vom 9. Dezember 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. September, 5. Oktober sowie 19. Oktober 2022 zu Gesprächen in S. erschienen sei (VB 34-35). Folglich wäre der Beschwerdeführer am Beratungsgespräch vom 21. Oktober 2022 nicht aufgrund der Teilnahme an einem Bewerbungsgespräch verhindert gewesen und seine unentschuldigte Abwesenheit lässt sich bereits aus die- sem Grund nicht damit rechtfertigen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er am 21. Oktober 2022 noch immer in T. weilte (vgl. hierzu die Einsprache vom 1. November 2022, wonach er erst am 26. Oktober 2022 habe "nach Hause fahren" können; VB 91), wäre darin ebenfalls kein entschuldbarer Grund zu erblicken: Der Beschwerdeführer war nämlich über einen Monat (vom 16. September bis 26. Oktober 2022) postalisch an seiner dem RAV angegebenen Korrespondenzadresse nicht erreichbar und hatte bereits die kurz zuvor mittels Briefpost terminierten Gespräche vom 25. August, 2. September und 16. September 2022 allesamt (eben- falls) unentschuldigt verpasst (vgl. VB 94; 98; 104). Er hätte sich demnach entsprechend organisieren müssen, so dass er auch während diesem Zeit- raum die postalisch zugestellte Einladung für das Beratungsgespräch vom 21. Oktober 2022 rechtzeitig zur Kenntnis hätte nehmen können (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 171/05 vom 16. September 2005 E. 4.1). Daran ändern insbesondere auch die finanzi- ellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nichts, hätte er doch das RAV beispielsweise per E-Mail über seinen temporären Domizilwechsel in- formieren können, was nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden gewesen wäre. -5- Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde- gegner einen entschuldbaren Grund für das Versäumen des Beratungsge- sprächs vom 21. Oktober 2022 verneint hat. Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung erfolgte demnach zu Recht. 5. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gemäss dem Einstellraster der AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssek- retariats für Wirtschaft SECO ALE D79, Ziff. 3.A entscheidet bei Fernblei- ben/Versäumnis ohne entschuldbaren Grund an einem Beratungsgespräch ab dem dritten Mal die kantonale Amtsstelle über die Höhe der Sanktion. Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass der Beschwerdeführer inner- halb der letzten zwei Jahre während kontrollierter Arbeitslosigkeit zum fünf- ten Mal unentschuldigt ein Beratungs- oder Kontrollgespräch des RAV nicht wahrgenommen habe, und verfügte 36 Einstelltage. Die Anzahl der verfüg- ten Einstelltage wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet noch er- geben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt triftige Gründe, um diesbe- züglich vom Ermessen der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Da- mit ist der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -6- 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer