4.3. Nach dem Dargelegten fehlt es bereits in zeitlicher, aber auch in qualitativer Hinsicht an zureichenden sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin, weshalb eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aktuell nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.