Insgesamt erweist sich der massgebende Sachverhalt bereits aus diesen Gründen als unzureichend erstellt. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer angeführte neurologische Beurteilung von Prof. Dr. med. H., Facharzt für Neurologie, und der Assistenzärztin I., Kantonsspital J. (VB 94.2, S. 5 ff.) sowie die mit Eingabe vom 13. April 2023 verurkundete psychiatrische Beurteilung von Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. März 2023 nichts zu ändern, denn auch diesen fehlt es an einer – nach dem Dargelegten hier notwendigen – -8- Gesamtbeurteilung unter Einbezug aller relevanten medizinischen Disziplinen.