Dass im SMAB-Gutachten vom 19. März 2020 eine "Addition von Teilarbeitsfähigkeiten" verneint wurde (VB 69.1, S. 13), vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen, denn diesem Gutachten wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.179 vom 27. Oktober 2020 im parallelen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren bezüglich des somatischen Gesundheitszustands kein Beweiswert zugestanden (vgl. VB 83.10). Insgesamt erweist sich der massgebende Sachverhalt bereits aus diesen Gründen als unzureichend erstellt.