Hinzu kommt, dass sich die Beurteilung von Dr. med. G. ihrem Wortlaut nach einzig auf den Zeitraum ab dem 21. August 2021 bezieht und damit nicht den ganzen vorliegend relevanten Zeitraum erfasst. Dass im SMAB-Gutachten vom 19. März 2020 eine "Addition von Teilarbeitsfähigkeiten" verneint wurde (VB 69.1, S. 13), vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen, denn diesem Gutachten wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.179 vom 27. Oktober 2020 im parallelen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren bezüglich des somatischen Gesundheitszustands kein Beweiswert zugestanden (vgl. VB 83.10).