Dabei sind in der Regel die unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesenen Teilarbeitsunfähigkeiten nicht einfach zu addieren, sondern im Zuge einer Gesamtschau zu bewerten. Ob sich die einzelnen, aus mehreren Gesundheitsschäden resultierenden Einschränkungen überschneiden oder (teilweise respektive ganz) zu addieren sind, ist eine spezifisch medizinische Fragestellung (vgl. zum Ganze statt vieler SVR 2022 IV Nr. 24 S. 79, 8C_632/2021 E. 5.5 mit Hinweisen). Eine solche Gesamtbeurteilung fehlt vorliegend.