von 30 % in der angestammten Tätigkeit bei ganztägigem Pensum und keinerlei Einschränkung in angepassten Tätigkeiten zu entnehmen (vgl. vorne E. 3.2.). Aus dem psychiatrischen Teil des SMAB-Gutachtens vom 19. März 2020, welchem das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.179 vom 27. Oktober 2020 im Unterschied zum somatischen Teil den Beweiswert nicht abgesprochen beziehungsweise diesen nicht beurteilt hat – geht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit seit "mindestens zwei Jahren" hervor (VB 69.4, S. 12 f.; vgl. ferner vorne E. 3.1.).