3.3. RAD-Arzt Dr. med. G., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinen beiden Stellungnahmen vom 28. Juli (VB 126, S. 3 f.) und vom 26. August 2022 (VB 127) zusammengefasst fest, es könne gestützt auf das von der Unfallversicherung eingeholte neurologisch-orthopädische Gutachten vom 30. August 2021 davon ausgegangen werden, dass in der angestammten Tätigkeit ab dem 29. August 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Anschliessend habe die Arbeitsfähigkeit dann 25 % ab dem 12. Juni 2017, 50 % ab dem 26. Juni 2017 und schliesslich 70 % ab dem 10. Juli 2017 und bis auf Weiteres betragen.