Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, aus neurologischer Sicht bestehe für sämtliche Tätigkeiten eine (nicht unfallkausale) Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % in einem zumutbaren Vollpensum, so dass gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für sämtliche Tätigkeiten resultiere. Aus orthopädischer Sicht bestehe unfallbedingt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei ganztägigem Pensum für die angestammte Tätigkeit. In angepassten Tätigkeiten bestehe keine (auch keine nicht unfallkausale) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 90.1, S. 57 und S. 64 f.).