"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 8. Februar 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2017 eine ganze Rente basierend auf einem mindestens 70-prozentigen Invaliditätsgrad zuzusprechen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für die o/e-Kosten des vorliegenden Verfahrens der Kostenerlass mit dem unterzeichnenden Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. 3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Eingabe vom 29. März 2023 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.