In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mehrfach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und stellte dem Beschwerdeführer schliesslich mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen vom Beschwerdeführer am 10. November 2022 erhobenen Einwände und nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Februar 2023 wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: