Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Möglichkeit hätte, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben. Vorausgesetzt wird, dass sie bei der Beschwerdegegnerin explizit oder zumindest sinngemäss eine entsprechende Verfügung verlangt hat und diese trotzdem untätig geblieben ist (vgl. KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 56 ATSG). 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.