8. 8.1. In Bezug auf die Parteikosten bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit Beschwerde vom 10. August 2021 Parteikosten für das erstinstanzliche Einwendungsverfahren geltend gemacht. In der Eingabe an die Vorinstanz vom 24. Juni 2022 habe sie erneut erstinstanzliche Parteikosten beantragt. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch nicht darauf eingegangen und habe insbesondere die in Aussicht gestellte Verfügung bis jetzt nicht erlassen (vgl. Beschwerde S. 14).