Hinweisen). Demzufolge ist davon auszugehen, dass spätestens seit der Untersuchung durch die ABI-Gutachter in körperlich leichten und mittelschweren, adaptierten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. 7. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente der Beschwerdeführerin damit mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (VB 390) zu Recht revisionsweise per 31. Oktober 2018 aufgehoben (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_118/2017 vom 28. August 2017 E. 6.2.3; 9C_226/2017 vom 7. August 2017 E. 5.2.4).