Dass aus somatischer Sicht gemäss Beurteilung des ABI-Gutachtens vom 5. März 2018 (VB 270.2) in einer angepassten Tätigkeit keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und gibt ausweislich der Akten zu keinen Bemerkungen Anlass. Der massgebende medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, womit auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 10) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit - 14 -