B. nicht als unangemessen kurz. Dr. med. B. hielt dazu in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12. November 2022 ebenfalls fest, die Dauer der Untersuchung sei vollumfänglich ausreichend gewesen, um die von der Beschwerdegegnerin verwaltungsseitig gestellten Fragen versicherungsmedizinisch zu beantworten (VB 378 S. 6). Da sich das Gutachten von Dr. med. B. zu den relevanten Punkten äussert, ist die genaue Dauer der psychiatrischen Begutachtung entgegen der Beschwerdeführerin damit schlussendlich unerheblich.