Vorliegend sind ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, wonach die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters nicht lege artis erfolgt wäre. Der psychiatrische Gutachter gelangte in Kenntnis der Vorakten (VB 335 S. 4 ff.), nach umfassender Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen (VB 335 S. 44 ff.