Dr. med. B. hat das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung damit nachvollziehbar begründet verneint. Auch der RAD-Arzt Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Aktennotiz vom 6. September 2021 fest, die Verneinung des Vorliegens einer somatoformen Schmerzstörung durch Dr. med. B. könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollzogen werden. Schmerzen seien als im Vordergrund stehendes Symptom nicht dargelegt worden und im psychischen Befund sei festgehalten worden, dass eine Einengung auf ein Schmerzerleben nicht vorgelegen habe. Eine spontane Schmerzschilderung sei nicht erfolgt.