In Bezug auf diese beiden Punkte hat der Gutachter die Inkonsistenz der Aussagen der Beschwerdeführerin aufgeführt und im Rahmen der Sachverhaltswürdigung in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens bereits das Eingangskriterium eines Traumas zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) verneint (VB 335 S. 44 f., 49). Er konnte zudem auch sonst keine Symptome erheben, die für eine PTBS oder eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sprechen würden (VB 335 S. 45 ff.). Wie vorangehend ausgeführt (vgl. E. 6.3.4 hiervor), kam der Gutachter sodann auch nicht ausschliess- - 11 -