Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdeführerin den Fragebogen nicht unterschrieben hat. Die eigenhändige Unterschrift ist für den Abschluss von Verträgen und die Unterzeichnung von Dokumenten nur erforderlich, wenn dies durch eine gesetzliche Bestimmung oder eine vertragliche Regelung zwischen den Parteien ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 11 ff. OR). Vorliegend sind jedoch keine entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich und Hinweise auf eine vertragliche Vereinbarung liegen ebenfalls nicht vor.