Zeit mit ihrer Familie und sei reisefähig. Insgesamt würden die subjektiv genannten Beschwerden nicht mit dem unauffälligen Verhalten und den Schilderungen korrelieren (VB 335 S. 47 f.). Es sei in dieser Hinsicht ein inhomogenes Aussageverhalten festzustellen gewesen. Die Beschwerdeschilderung sei in einem SRSI-Validierungsverfahren mit dem Beweismass der praktischen Sicherheit ungültig, was auch der klinischen Beurteilung entspreche und konsistent mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Begutachtung vom 27. Juli 2017 sei (VB 335 S. 57).