So führte Dr. med. B. aus, bei einer höhergradig leistungseinschränkenden psychischen Störung mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien allgemein die psychopathologischen Befunde weitgehend konstant nachweisbar. Es seien im Allgemeinen eine überdauernde Verlangsamung, eine überdauernde Aufmerksamkeitsstörung und eine überdauernde Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit vorliegend, was bei der Beschwerdeführerin klinisch nicht evident gewesen sei. Sie habe keine störungstypischen formalen Denk- und Merkfähigkeitsstörungen.