Dass die gesamte Schlussfolgerung des Gutachters auf der Auswertung des SRSI-Fragebogens beruhen würde (vgl. Beschwerde S. 12), ist in keiner Weise ersichtlich. In der ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2022 führte Dr. med. B. sodann explizit aus, der SRSI-Test sei eine von vielen Grundlagen der versicherungsmedizinischen-psychiatrischen Beurteilung gewesen. Nicht dieser Fragebogen allein, sondern die Synthese aus weiteren Inkonsistenzen und der klinischen Untersuchung hätten zur Gesamtbeurteilung geführt (vgl. VB 378 S. 6 f.). Dies zeigt sich ausführlich begründet aus dem Gutachten. So führte Dr. med.