6.3.4. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die Auswertung des SRSI-Frage- bogens, auf dem die gesamte Schlussfolgerung des Gutachters beruhe, sei inhaltlich nicht nachvollziehbar. Die darauf basierenden Ergebnisse der Beschwerdevalidierung im Gutachten würden daher jeglicher Plausibilität entbehren. Es fehle überdies auf dem Fragebogen eine bestätigende Unterschrift von ihr, womit ihr der Fragebogen zumindest formal nicht zugeordnet werden könne (vgl. Beschwerde S. 11 f.).