B. zudem fest, die Untersuchung sei ohne Einschränkungen und ohne den Beizug eines Dolmetschers vollumfänglich möglich gewesen (VB 378 S. 6). Ausserdem war in der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Facharzt deutschsprachig sei und sich -8-