6.3.3. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es habe auch Verständigungsschwierigkeiten gegeben, da kein Dolmetscher beigezogen worden sei (vgl. Beschwerde S. 6, 10), ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter angegeben hat, sie spreche und lese sehr gut Deutsch (VB 335 S. 40). In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12. November 2022 hielt Dr. med. B. zudem fest, die Untersuchung sei ohne Einschränkungen und ohne den Beizug eines Dolmetschers vollumfänglich möglich gewesen (VB 378 S. 6).