Denn damit nannte er lediglich eine andere mögliche Ursache ihrer geklagten Beschwerden. Zumal er diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen hat, zog er diese Variante gestützt auf die Anamnese sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht massgeblich in Betracht. Zudem stellte er im anlässlich der Begutachtung erhobenen psychopathologischen Befund keine derartigen Symptome fest (VB 334 S. 41). Da die Beschwerdeführerin des Weiteren nicht explizit darlegt, gestützt worauf Dr. med. B. von Vorurteilen geprägt gewesen sein soll (vgl. Beschwerde S. 6), erscheint das Misstrauen nicht als in objektiver Weise begründet.