6.3. 6.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Schlussfolgerungen des Gutachtens würden auf unbegründeten und unplausiblen Abklärungen von Dr. med. B. basieren. Das Gutachten sei widersprüchlich und von Vorurteilen geprägt (vgl. Beschwerde S. 6, 8, 11 f.,14). Sie sei in nur 75 Minuten befragt worden und die Aussagen im Gutachten würden nicht ihren Aussagen entsprechen (vgl. Beschwerde S. 6 f., 12). Insbesondere habe es auch Verständigungsschwierigkeiten gegeben, da kein Dolmetscher beigezogen worden sei (vgl. Beschwerde S. 6, 10).