B. vom 25. Januar 2021 (VB 335) und dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 12. November 2022 (VB 378). Dr. med. B. führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei spätestens seit dem Referenzzeitpunkt der Rentenrevision überwiegend wahrscheinlich keine psychische Erkrankung, welche nach den Klassifikationssystemen der ICD-10 und DSM-5® diagnostizierbar sei und eine andauernde Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit begründe, festzustellen bzw. zu plausibilisieren (VB 335 S. 42, 44, 48, 58).