4.3. Zum vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt der Rentenzusprache am 6. Februar 2012 wurde die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbs- und zu 40 % im Haushalt tätig qualifiziert (VB 171 S. 7 ff.). Im Vergleichszeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2023 wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall unbestrittenermassen zu 100 % erwerbstätig gewesen (VB 390 S. 2). Wie bereits mit Urteil VBE.2018.764 vom 16. Juli 2019 unter E. 3. festgehalten wurde (VB 311 S. 4 f.), ist aufgrund des erfolgten Statuswechsels ein Revisionsgrund gegeben (vgl. E. 4.1 hiervor). Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art.