"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2023 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2018 weiterhin eine 100%ige IV-Rente zu bezahlen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Parteikosten für das erstinstanzliche Einwendungsverfahren eine separate Verfügung zu erlassen, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren den Betrag von Fr. 6'179.45 zu bezahlen.