1.3. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit dem RAD erneut psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Januar 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die Rente mit Verfügung vom 18. Juni 2021 revisionsweise per 31. Oktober 2018 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.350 vom 16. Februar 2022 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zum Erlass einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.