5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, - 10 - damit diese auf das Revisionsbegehren vom 22. Juni 2022 eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.