5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2023 aufzuheben sowie die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2022 eintrete, es materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den weiteren Leistungsanspruch verfüge. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.