Diese bereits materielle Betrachtungsweise fand auch Eingang in die Begründung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2023. So wird dort festgehalten, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands könne nicht nachvollzogen werden und der massgebende Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich geblieben (VB 172, S. 1). 4.3. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung zumindest glaubhaft gemacht und die Beschwerdegegnerin zudem den Sachverhalt (teilweise) bereits materiell gewürdigt hat.