nen (VB 171, S. 3), obschon bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen bei einem Revisionsbegehren nur die Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustands verlangt wird (vgl. dazu wiederum vorne E. 2.2.). Zudem räumt Dr. med. F. selbst ein, dass geänderte oder neue Diagnosen darauf hindeuten könnten, dass möglicherweise behandlungsbedürftige Krankheiten vorliegen könnten (vgl. VB 171, S. 2). Diese bereits materielle Betrachtungsweise fand auch Eingang in die Begründung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2023.