erster Linie die klinischen Befunde (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_512/2021 vom 10. Juli 2022 E. 6.2 mit Hinweisen). Die sich aus diesen Umständen ergebenden Hinweise auf eine zumindest mögliche anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sind vor dem Hintergrund der herabgesetzten Beweisanforderungen genügend, weiterführende Abklärungen zu rechtfertigen, auch wenn allenfalls mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die vom Beschwerdeführer behauptete Veränderung seines Gesundheitszustands bei eingehender Abklärung schliesslich nicht erstellen lässt (vgl. vorne E. 2.2.).