Sinneswahrnehmung des Beschwerdeführers. Insgesamt lägen "schlichtweg weder aktuelle noch gar objektive Befunde vor, wie im Schreiben vom 23.11.2022 kontrafaktisch behauptet wird". Eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei damit nicht glaubhaft gemacht (VB 171, S. 2 f.).