Dieser hielt in seiner Stellungnahme 19. Januar 2023 zusammengefasst fest, alleine das behauptete Hinzutreten angeblich neuer Diagnosen erlaube nicht den Rückschluss auf eine dauerhaft quantitativ geminderte Erwerbsfähigkeit, sondern bedeute zunächst nur, dass "möglicherweise behandlungsbedürftige Krankheiten vorliegen könnten, die einer ärztlichen oder therapeutischen Behandlung zugänglich sind". Auch genüge eine blosse Verdachtsdiagnose grundsätzlich nicht zur Begründung der Organizität eines Befundes.