Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine anspruchsrelevante Veränderung seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, weshalb auf dessen Revisionsbegehren nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber mit Verweis auf die von ihm der Beschwerdegegnerin eingereichten Arztberichte zusammengefasst geltend, eine Veränderung seines Gesundheitszustands sei glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe den Leistungsanspruch daher materiell zu überprüfen. Damit ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Februar 2023 auf das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.