1. In ihrer Verfügung vom 2. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 172) geht die Beschwerdegegnerin davon aus, der in den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen dokumentierte medizinische Sachverhalt sei im Vergleich zum Zeitpunkt der letztmaligen umfassenden materiellen Anspruchsprüfung im Wesentlichen unverändert. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine anspruchsrelevante Veränderung seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, weshalb auf dessen Revisionsbegehren nicht einzutreten sei.