" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2023 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers materiell behandle und ihm mindestens eine Viertelsrente in einem noch festzulegenden Betrag zuspreche; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Anwalt zu gewähren."