8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 6. Februar und vom 29. März 2023 werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten