8. 8.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen vom 6. Februar und vom 29. März 2023 einen Rentenanspruch bzw. einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind daher abzuweisen. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 1'000.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.