7. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 IVG). Die Beschwerdeführerin hat wie oben ausgeführt keinen Rentenanspruch mehr, weshalb auch kein Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung besteht.