6.3. Die Gutachter hielten berufliche Massnahmen angesichts der fixierten Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung der Beschwerdeführerin nicht für sinnvoll. Die Beschwerdeführerin schätze sich subjektiv als völlig arbeitsunfähig ein. Sie erziele mit ihren Symptomen einen sehr hohen sekundären Krankheitsgewinn, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass diese subjektive Krankheitsüberzeugung wesentlich beeinflusst werden könne (VB 84.1 S. 9; 84.3 S. 10). Diese Einschätzungen werden von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.