Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2021 vom 6. September 2021 E. 5.4.1). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die Ausnahme gilt, die versicherte Person also über ein genügend grosses Selbsteingliederungspotenzial verfügt, sodass sich Eingliederungsmassnahmen erübrigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2 mit Hinweis). - 12 -