5.2.7. Die Gutachter äusserten sich schliesslich auch zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Seit der Rentenzusprache sei eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Damals sei eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert worden. Diese schwere depressive Episode sei nicht mehr nachweisbar. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren nur noch an leichtgradig ausgeprägten depressiven Verstimmungen und Ängsten und auch der seit Jahren behandelnde Psychiater diagnostiziere nur noch eine ängstlich depressive Störung (VBE 84.1 S. 10).